Gegen d: sexuellen Missbrauch an Tieren ! - BITTE VERBREITEN
Verfasst: Fr 27. Jul 2012, 07:33
Was ist Zoophilie?
Im Vorfeld sollte man wissen, dass Sodomie (neuzeitlich Zoophilie) bis 1969 unter Strafe stand.
Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert).
Am 1. September 1969 wurde auch § 175b gestrichen. (Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.) Die Streichung des § 175b erfolgte, weil man damals glaubte, dass Tiere über das Tierschutzgesetz weitgehend gesichert wären.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz:
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Aber:
Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten der Tiere werden vom Umfeld kaum mit einem sexuellen Übergriff in Zusammenhang gebracht
kleinere missbrauchte Tiere überleben den Übergriff meist nicht und werden einfach entsorgt
Das bedeutet:
§ 17 und § 18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht!
Im Folgenden nun die Definition zu den unterschiedlichen Gruppen zum Thema Zoophilie:
Zoosexuellist die Gruppe der Menschen, die in irgendeiner Form sexuell mit Tieren interagieren.
FenceHoppersind auf fremde Tiere auch z. B. auf Bauernhöfen spezialisiert. Sie vergreifen sich an diesen Tieren um danach unbemerkt wieder zu verschwinden.
Der Zoosadist definiert sich dadurch, dass er sexuelle Befriedigung aus dem Leid oder dem Tod des tierischen Partners schöpft.
Der Beasty. Bei ihm steht die Sexualität (möglicherweise) weiter im Vordergrund als beim Zoo. Er greift, um an sein Ziel zu gelangen, auf das ganze Spektrum aller denkbarer Möglichkeiten zurück. Er wendet Gewalt an, bindet das Tier möglicherweise fest. Für ihn ist das Tier ein lebender Dildo. Möglicherweise bringt er es im Akt um. Letzteres macht ihn jedoch nicht zum Zoosadisten, solange er nicht allein aus dem Ableben oder der Qual des Tieres sexuelle Befriedigung zieht.
Links zum Thema:
http://verschwiegenes-tierleid-online.d ... hreibungen
http://www.animal-learn.de/index.php/rosie.html
Quelle:
https://www.facebook.com/gegenSodomie
Im Vorfeld sollte man wissen, dass Sodomie (neuzeitlich Zoophilie) bis 1969 unter Strafe stand.
Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. 1998 wurde der Paragraph endgültig aus dem Inhaltsverzeichnis getilgt (Rechtsbereinigung). Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert).
Am 1. September 1969 wurde auch § 175b gestrichen. (Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.) Die Streichung des § 175b erfolgte, weil man damals glaubte, dass Tiere über das Tierschutzgesetz weitgehend gesichert wären.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz:
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Aber:
Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten der Tiere werden vom Umfeld kaum mit einem sexuellen Übergriff in Zusammenhang gebracht
kleinere missbrauchte Tiere überleben den Übergriff meist nicht und werden einfach entsorgt
Das bedeutet:
§ 17 und § 18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht!
Im Folgenden nun die Definition zu den unterschiedlichen Gruppen zum Thema Zoophilie:
Zoosexuellist die Gruppe der Menschen, die in irgendeiner Form sexuell mit Tieren interagieren.
FenceHoppersind auf fremde Tiere auch z. B. auf Bauernhöfen spezialisiert. Sie vergreifen sich an diesen Tieren um danach unbemerkt wieder zu verschwinden.
Der Zoosadist definiert sich dadurch, dass er sexuelle Befriedigung aus dem Leid oder dem Tod des tierischen Partners schöpft.
Der Beasty. Bei ihm steht die Sexualität (möglicherweise) weiter im Vordergrund als beim Zoo. Er greift, um an sein Ziel zu gelangen, auf das ganze Spektrum aller denkbarer Möglichkeiten zurück. Er wendet Gewalt an, bindet das Tier möglicherweise fest. Für ihn ist das Tier ein lebender Dildo. Möglicherweise bringt er es im Akt um. Letzteres macht ihn jedoch nicht zum Zoosadisten, solange er nicht allein aus dem Ableben oder der Qual des Tieres sexuelle Befriedigung zieht.
Links zum Thema:
http://verschwiegenes-tierleid-online.d ... hreibungen
http://www.animal-learn.de/index.php/rosie.html
Quelle:
https://www.facebook.com/gegenSodomie